Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 2-03 O 228/23 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (6)
- hessen.de (Pressemitteilung)
Persönlichkeitsrechte von Transfrauen
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Persönlichkeitsrechte von transsexuellen Frauen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Transsexualität - und die Persönlichkeitsrechtsverletzungen
- lto.de (Kurzinformation)
Abfällige Äußerungen über trans Personen: Grenze zur Schmähkritik muss nicht immer überschritten sein
- juraforum.de (Kurzinformation)
#DubistEinMann nicht persönlichkeitsverletzend
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
LG zu abfälligen Äußerungen über trans Personen - Nicht jede abwertende Äußerung gegenüber trans Personen ist per se unzulässig
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 2-03 O 228/23
- OLG Frankfurt, 26.09.2023 - 16 U 95/23
Papierfundstellen
- afp 2023, 455
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (14)
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23
Vielmehr entscheidet hierüber eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände (vgl. nur BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305;… BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 16).Dabei müssen nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen eingegangen werden oder abstrakte Deutungsmöglichkeiten entwickelt werden, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303, 3305).
Das gilt insbesondere dann, wenn die Äußerung an ethnische, körperliche oder geistige Merkmale anknüpft, aus denen die Minderwertigkeit einer ganzen Personengruppe und damit zugleich jedes einzelnen Angehörigen abgeleitet wird (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303).
- BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1, 14 = BeckRS 2008, 38044; BVerfGE 121, 175, 190 = NJW 2008, 3117; BVerfG NJW 2017, 3643 Rn. 39).Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu (BVerfG NJW 2017, 3643 Rn. 39).
- BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23
Vielmehr entscheidet hierüber eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände (vgl. nur BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 16).Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. zu den Abwägungskriterien insgesamt, wenngleich im Zusammenhang mit der Frage der Strafbarkeit einer Äußerung nach § 185 StGB: BVerfG, NJW 2020, 2622).
- BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03
Transsexuelle III
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1, 14 = BeckRS 2008, 38044; BVerfGE 121, 175, 190 = NJW 2008, 3117;… BVerfG NJW 2017, 3643 Rn. 39).Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (vgl. BVerfGE 115, 1, 15; BVerfG NJW 2011, 909, 910).
- BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (…BGH NJW 2016, 789 Rn. 20;… BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). - BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14
Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (…BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29;… BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). - BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14
Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20;… BGH NJW 2016, 56 Rn. 29;… BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). - BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
Lebenspartnerschaft von Transsexuellen
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23
Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (vgl. BVerfGE 115, 1, 15; BVerfG NJW 2011, 909, 910). - BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23
Steht bei einer Transperson das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden (vgl. BVerfG NJW 2007, 900; BGH NJW 2020, 1955; Mangold, ZRP 2022, 180). - BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10
Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23
Dies ist bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG NJW 2012, 3712 Rn. 30 m.w.N.). - BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13
Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen …
- BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05
Transsexuelle V
- BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
Transsexuelle IV
- OLG Frankfurt, 11.10.2012 - 16 U 25/12
Abrenzung Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
- OLG Frankfurt, 26.09.2023 - 16 U 95/23
"#DubistEinMann" als zulässige Meinungsäußerung
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.7.2023 - Az. 2-03 O 228/23 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. - OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 16 U 93/23 f) Zuletzt stellt die vorliegende Bewertung der Bezeichnung als "Mann" keinen Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts in Sachen 2-03 O 228/23 "#DubisteinMann" dar, da die dortige Bewertung als zulässige Meinungsäußerung richtigerweise aus dem konkreten Kontext heraus unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall erfolgte.